Satzung der

Freie Wählergruppe Dausenau e. V.“


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Freie Wählergruppe Dausenau e.V."

Kurzform: FWG-Dausenau
Er hat seinen Sitz in Dausenau und wird im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck

Die  Mitglieder der FWG-Dausenau wollen eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Bürgerinteresse liegende Politik mitgestalten.

    

Zu diesem Zweck wird die FWG-Dausenau mit eigenen Vorschlägen und Anregungen an an der kommunalpolitischen Willensbildung und Diskussion mitwirken.

 

Sie wird mit eigenen Kandidaten an den Kommunalwahlen (Ortsgemeinderat und Verbandsgemeinderat) teilnehmen und Mitglieder in die zugehörigen Ausschüsse entsenden.

 

Die FWG-Dausenau ist in konfessionellen und weltanschaulichen Fragen neutral und hat keine ideologischen Bindungen.

 

Sie verfolgt rein ideelle Ziele und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.


§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen über 16 Jahre mit Wohnsitz in Dausenau offen, sofern sie nicht Mitglied einer politischen Partei oder Wählergruppe sind.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.

 

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.  

 

Der Austritt ist zum Monatsende möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Eine Rückerstattung von Beitragszahlungen ist in diesem Fall ausgeschlossen.

 

Der Ausschluss eines Mitglied kann vom Vorstand beschlossen werden wenn

  • das Mitglied gegen die Intressen des Verein grob verstoßen hat oder
  • das Mitglied mit mehr als zwei Beitragszahlungen im Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat

Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss anrufen.  

Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 5 Beiträge

Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe

Die Organe der FWG sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse, geschaffen werden.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden*

  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden*

  • der/dem Kassierer/in

  • der/dem Schriftführer/in*

* im folgenden wird nur die Funktionsbezeichnung gebraucht

 

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer sind einzeln vertretungsberechtigt.  

 

Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt

2 Jahre.  

 

Eine Wiederwahl ist zulässig.  

 

Die Mitglieder des Vorstand bleiben solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.   

 

Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 8.1 Häufigkeit

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

 § 8.2 Aufgaben

Sie beschließt unter anderem über die Entlastung und Wahl des Vorstandes, Beiträge und Satzungsänderungen.

 

Sie führt die Wahl und Nominierung der Bewerber für die Kommunalwahl durch.

 

§ 8.3 Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Verein zusammen.

 

Gäste können teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

 

 § 8.4 Vorbereitung

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

 

Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung öffentlich eingeladen.

 

Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad Ems. Ersatzweise ist auch die schriftliche Einladung der Mitglieder möglich.

 

Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Anträge zur Tagesordnung müssen 3 Tage vorher beim Vorstand vorliegen.

 

 § 8.5 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn sich aus der Form und Frist der Einladung kein begründeter – von der Versammlung per Beschluss anerkannter – Einwand erhebt.  

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.  

 

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst sofern geltendes Recht nichts anderes vorschreibt.  

 

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

Die Stimmabgabe erfolgt öffentlich sofern geltendes Recht nichts anderes vorschreibt.   

 

Auf Antrag muss die Stimmabgabe geheim erfolgen.

 

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 

§ 8.6 Protokoll

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen


 § 8.7  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Verlangt mindestens ein Drittel der Mitgliederschriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so muss der Vorstand sie satzungsgemäß einberufen.

Zwischen schriftlichem Antrag und außerordentlicher Mitgliederversammlung sollen nicht mehrals 30 Tage liegen.

 

Auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Festlegungen unter § 8.3 bis § 8.6

 

§ 9 Datenschutz

Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hatt. 

 

§ 10 Auflösung 

Der Verein kann durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

 

Bei Auflösung der FWG-Dausenau wird das vorhandene Vermögen der Ortsgemeinde Dausenau zufließen die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. 


 

Dausenau, den 10. 01. 2014